|
Die Zahl deutscher Webseiten steigt täglich. Immer mehr Unternehmen und Privatpersonen stellen sich auf Ihren Webseiten im Internet vor und bieten Ihre Produkte und Dienstleistungen an. Der Vorteil : Eine eigene Webseite bietet die Möglichkeit viele potentielle Interessierte aus der ganzen Welt anzusprechen. Das Betreiben einer Webseite unterliegt jedoch vielen rechtlichen Bestimmungen, die vielen gar nicht bekannt sind. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Impressumspflicht im Web. § 6 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) bzw. § 10 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) bestimmen die Informationspflicht. Wer muss ein Impressum haben?
Die Impressumspflicht besteht für Diensteanbieter, die geschäftsmäßige Teledienste anbieten. Was versteht man aber nun unter "geschäftsmäßig"? Das TDG selbst definiert diesen Begriff nicht. Das Telekommunikationsgesetz (TKG), welches themenverwandt ist, enthält jedoch eine Definition. Danach wird bei der "Geschäftsmäßigkeit" auf die "Nachhaltigkeit" des Angebots abgestellt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht (gewerblich oder kommerziell) kommt es dagegen nicht an. So können auch Webseiten von Privatpersonen unter den Begriff "geschäftsmäßig" fallen, wenn deren Angebot nachhaltig ist. Da quasi jede Webseite nachhaltig ist, sind Ausnahmen der Impressumspflicht eher theoretisch. Welche Informationen müssen angegeben werden?
Das Gesetz verlangt folgende Informationen : 1. Name und Anschrift (kein Postfach) des für die Webseite Verantwortlichen Bei juristischen Personen ist auch die vertretungsberechtigte Person anzugeben (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). 2. Desweiteren sind Angaben erforderlich, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail Adresse), ermöglichen. Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, dass die Telefonnummer anzugeben ist, jedoch hat u.a. das OLG Köln im Jahre 2004 das Gesetz dahingehend ausgelegt, dass auch die Telefonnummer Pflicht sei. 3. Soweit das Angebot im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Das ist z.B. bei Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern der Fall. 4. Besteht ein Eintrag im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, so ist dies mit der entsprechenden Registernummer anzugeben. 5. Wer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt hat diese anzugeben. Die Steuernummer selbst ist nicht erforderlich. Wie muss das Impressum erreichbar sein?
§ 6 TDG verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten ist. "Unmittelbar erreichbar" ist das Impressum, wenn man jederzeit ohne größere Umwege Zugriff darauf hat. Problematisch ist ein Impressum in Gestalt einer Grafik, denn für Text-Browser ist das Impressum so nicht "leicht erkennbar". Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen sind in § 12 TDG geregelt. Wer Informationen nach § 6 Satz 1 TDG fahrlässig oder vorsätzlich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält handelt ordnungswidrig. Es kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ob diese Ordnungswidrigkeit auch zur Abmahnung berechtigt sollte mit Hilfe einer Rechtsberatung geprüft werden.
Ron Bungert uns_ron[at]gmx.de |